Keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Reparaturen in der WEG

3 Vergleichsangebote

Karlsruhe, 27. März 2026 – Urteil V ZR 7/25

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Entscheidung getroffen, die für alle Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sehr relevant ist:

Eigentümer müssen vor der Beauftragung von Handwerkern nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen.

Was war passiert?

Eine WEG hatte auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, verschiedene Reparaturen durchzuführen – unter anderem den Austausch von Fenstern und einer Vordachverglasung. Die Aufträge gingen dabei an eine Glaserei und eine Malerfirma, mit denen die Gemeinschaft bereits seit Jahren gute Erfahrungen gemacht hatte. Es wurden bewusst keine Vergleichsangebote von anderen Firmen eingeholt.

Zwei Eigentümer klagten dagegen – mit der Begründung, dass ohne Vergleichsangebote kein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden könne.

Was hat der BGH entschieden?

BGH hat klar gesagt: Es gibt keine allgemeine Pflicht, drei (oder mehr) Vergleichsangebote einzuholen. Die bisherige Praxis vieler Gerichte, Beschlüsse allein deshalb für ungültig zu erklären, weil keine Vergleichsangebote vorlagen, ist damit Geschichte.

Entscheidend ist stattdessen: Hatten die Eigentümer genug Informationen, um eine vernünftige und wirtschaftliche Entscheidung zu treffen? Das hängt immer vom Einzelfall ab.

Wann reicht ein einziges Angebot aus?

Laut BGH können folgende Gründe dafür sprechen, auf weitere Angebote zu verzichten:

– Bekannte und bewährte Handwerker: Wenn eine Firma schon jahrelang zuverlässig und zur Zufriedenheit der Gemeinschaft gearbeitet hat, ist das ein guter Grund, sie erneut zu beauftragen – ohne extra Vergleich.
– Dringlichkeit: Wenn schnell gehandelt werden muss, bleibt oft keine Zeit für mehrere Angebote.
– Mangelnde Alternativen: In manchen Regionen gibt es schlicht nicht viele passende Handwerksbetriebe.
– Kleine Auftragsvolumen: Bei überschaubaren Aufträgen können Eigentümer oft selbst einschätzen, ob der Preis angemessen ist.
– Gutachten als Alternative: Statt Vergleichsangeboten kann auch ein Architekten- oder Sachverständigengutachten als Informationsgrundlage ausreichen.

Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

Das Urteil schafft mehr Flexibilität und gesunden Menschenverstand in der WEG-Verwaltung. Wer einem langjährig bewährten Handwerker vertraut, muss das nicht mehr zwingend durch das Einholen zweier weiterer Angebote rechtfertigen.

Wichtig: Ein Beschluss kann trotzdem anfechtbar sein, wenn das beauftragte Unternehmen objektiv ungeeignet oder der Preis überteuert ist. Wer das beanstanden möchte, muss das aber konkret und fristgerecht geltend machen – nicht nur pauschal auf fehlende Vergleichsangebote verweisen.

Blogarchiv

© Röder Hausverwaltungen GmbH