BGH-Urteil: Vermieter haften für Winterdienst – auch in der WEG

Schneefegen

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Winterdienst-Haftung getroffen. Was bedeutet das für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Im August 2025 fällte der BGH ein wegweisendes Urteil, das im Oktober 2025 veröffentlicht wurde: Vermieter einer Eigentumswohnung haften gegenüber ihren Mietern für Winterdienst-Unfälle – selbst dann, wenn die WEG einen professionellen Dienstleister beauftragt hat.

Was war passiert?

Eine Mieterin stürzte im Januar 2017 vor ihrem Wohnhaus auf einem nicht gestreuten Weg. Obwohl die WEG einen Hausmeisterdienst beauftragt hatte, war der Weg trotz angekündigtem Glatteis nicht geräumt worden. Die Mieterin erlitt erhebliche Verletzungen und forderte 12.000 Euro Schmerzensgeld von ihrer Vermieterin.

Das sagt der BGH

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Räum- und Streupflicht ergibt sich direkt aus dem Mietvertrag – unabhängig davon, ob der Vermieter Alleineigentümer oder Teil einer WEG ist. Entscheidend ist außerdem: Der beauftragte Hausmeisterdienst gilt als Erfüllungsgehilfe. Für dessen Fehler haftet der Vermieter wie für eigenes Verschulden.

Die Haftung lässt sich also nicht einfach auf die WEG „abschieben“.

Was bedeutet das in der Praxis?

– Vermieter bleiben ihren Mietern gegenüber direkt haftbar
– GdWE sollten auf klare, verbindliche Winterdienst-Verträge mit festen Einsatzzeiten achten
– Mieter können bei einem Unfall weiterhin direkt ihren Vermieter in Anspruch nehmen

Unser Rat

Als erfahrene Hausverwaltung empfehlen wir:

1. Professionelle Verträge mit klar definierten Leistungen und Einsatzzeiten
2. Regelmäßige Dokumentation der durchgeführten Winterdienst-Maßnahmen
3. Ausreichender Versicherungsschutz für Vermieter und Dienstleister

Dieses Urteil schafft Klarheit – und zeigt einmal mehr, wie wichtig eine professionelle Hausverwaltung ist, die rechtliche Entwicklungen kennt und umsetzt.

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