Denkmalschutz vs. Klimaschutz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Klimaschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger sind als Denkmalschutz.
Deshalb dürfen die Eigentümerinnen eines denkmalgeschützten Hauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen Solaranlagen installieren. Das Gericht sagt, dass der Klimaschutz Vorrang hat.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass erneuerbare Energien Vorrang vor dem Denkmalschutz haben. Diese Entscheidung basiert auf einer Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz, die seit Juli 2022 in Kraft ist. Laut dieser Regelung haben erneuerbare Energien Vorrang, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausneutral ist.
In zwei Fällen, einem in Düsseldorf und einem in Siegen, haben die Richter entschieden, dass die Eigentümer Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden installieren dürfen. Dies unterstreicht die hohe Priorität des Klimaschutzes.
Klimaschutz hat Vorrang
Es muss weiterhin zwischen Denkmalschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien abgewogen werden. Laut OVG hat der Klimaschutz Vorrang. Nur besondere Umstände des Denkmalschutzes könnten den Bau von Solaranlagen verhindern. “Bei der Prüfung solcher Umstände kommt es auf die Gründe an, aus denen das Denkmal unter Schutz gestellt wurde”, so das Gericht.
Im Fall der denkmalgeschützten “Golzheimer Siedlung” ist dies nicht der Fall. Die beantragte Solaranlage beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild nicht, auch wenn sie von der Straße aus sichtbar ist. Die Farbe der Solarpaneele ist angepasst und die Dachfläche beeinträchtigt die Silhouette der Siedlung nicht.
Bei der ehemaligen Schule in Siegen beeinträchtigt die Solaranlage die denkmalgeschützten Eigenschaften des Gebäudes nicht. Das Gebäude ist wegen des Dachreiters, nicht wegen der Dachfläche, als Baudenkmal eingetragen. Eine Solaranlage verändert das Erscheinungsbild daher nicht. Selbst wenn die Schieferfläche des Daches unter Denkmalschutz steht, überwiegt der Klimaschutz.
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