Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen – Was Eigentümer wissen sollten

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Viele Eigentümer wissen nicht, dass sie einen Teil ihrer WEG-Abrechnung von der Steuer absetzen können. Besonders interessant: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen Ihnen bares Geld zurück.

Was können Sie absetzen?

In Ihrer Haugeldbrechnung verstecken sich zahlreiche absetzbare Positionen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst): 20% der Arbeitskosten, maximal 4.000 € Steuererstattung pro Jahr

  • Handwerkerleistungen (z.B. Reparaturen, Wartungen, Modernisierungen): 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 € Steuererstattung pro Jahr

Wichtig: Materialkosten können Sie nicht absetzen – nur die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.

Wann gehört die Abrechnung in welche Steuererklärung?

Hier kommt es auf das Abflussprinzip an: Entscheidend ist nicht das Abrechnungsjahr, sondern wann Sie die Rechnung tatsächlich bezahlt haben.

Beispiel:

  • Ihre Haugeldbrechnung für 2025 wird im Mai 2026 erstellt
  • Die Abrechnungsspitze wird im Juni 2026 fällig
  • → Diese Kosten gehören in Ihre Steuererklärung für 2026

Das bedeutet: Wenn die Fälligkeit Ihrer WEG-Abrechnung in 2026 liegt und Sie die Nachzahlung auch 2026 leisten, dann setzen Sie diese Kosten in der Steuererklärung 2026 an (die Sie 2027 abgeben).

Was benötigen Sie für das Finanzamt?

  • Die Hausgeldabrechnung mit detaillierter Aufschlüsselung

Unser Tipp:

In Ihrer WEG-Abrechnung weisen wir die absetzbaren Positionen gesondert aus. So können Sie diese ganz einfach in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die entsprechenden Beträge tragen Sie in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.

Fragen?

Bei Unklarheiten zu Ihrer Abrechnung oder den absetzbaren Positionen sprechen Sie uns gerne an. Für steuerliche Details empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

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